AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand: 01.01.2002) 

I. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert worden sind. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen. 

II. Angebot und Lieferumfang 

  1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Stellt der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum des Verkäufers. 
  2. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. 
  3. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Anderungen sollen vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. 
  4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. 
  5. Werden dem Verkäufer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen. ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Käufer in angemessener Frist diese Sicherheiten nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

III. Preise, Zahlungsbedingungen 

  1. Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 
  2. Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus der Sicht des Verkäufers das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer erneute Verhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen. 
  1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. 
  2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz zu fordern, es sei denn, der Verkäufer weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz nach bzw. der Käufer weist eine niedrigere Zinsbelastung nach. 
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

IV. Lieferzeit 

  1. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. 
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. 

V. Eigentumsvorbehalt 

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 
  2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird: die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Ware, die ihm als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren. 
  1. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 
  1. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung an den Verkäufer abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Verkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 
  2. Uber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter
    Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  3. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dieses gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. 
  4. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. 

VI. Haftung bei Mängeln

1. Für Mängel der Lieferung – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt. 

VII. Haftungsbeschränkung 

  1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Delikt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder Körperschäden betreffen, werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Kaufwert begrenzt. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. 
  2. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 

3. Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit. 

VIII. Gerichtsstand / Erfüllungsort 

  1. Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort. 
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 
  3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. 

IX. Rechtswirksamkeit 

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.